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title: "§ 2 EAZV — Jahresarbeitszeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/earbzv_2006/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/earbzv_2006/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 2 EAZV — Jahresarbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten kann als Jahresarbeitszeit festgelegt werden. Diese errechnet sich im Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum) aus der in § 3 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung genannten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit multipliziert mit dem Faktor 52,2 (Jahresarbeitszeit-Soll). Es kann auch ein anderer Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten als Abrechnungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund besteht.

(2) Die Arbeitszeit kann auf die Wochentage Montag bis Sonntag - auch ungleichmäßig - verteilt und innerhalb des Abrechnungszeitraums nach Absatz 1 nach betrieblichen Erfordernissen eingeteilt werden. Der Verteilung des Jahresarbeitszeit-Solls werden 261 Arbeitstage (24-Stundenzeiträume) zu Grunde gelegt.

(3) Zeitguthaben am Ende eines Abrechnungszeitraums werden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.

(4) Wird das Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht, werden bis zu 40 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.

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— Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit der den Gesellschaften des Deutsche Bahn Konzerns zugewiesenen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/earbzv_2006/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
