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title: "§ 5 EAMIV — Datenschutz und Datensicherheit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eamiv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eamiv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 5 EAMIV — Datenschutz und Datensicherheit

Bei der Bereitstellung der Daten in der maschinenlesbaren Fassung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.

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— Verordnung über die Mindestanforderungen an die Informationen in elektronischen Programmen für die Verordnung von Arzneimitteln durch Vertragsärzte und über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eamiv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
