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title: "§ 5 EAKAV — Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eakav/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eakav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 5 EAKAV — Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien

(1) Für die Anzeige nach § 312 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen:

1.



Anzeigeschreiben:

BaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter“,

2.



Anlagebedingungen:

BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Conditions for Investment“,

3.



Satzung:

BaFin-ID und Bezeichnung „Articles of Association“,

4.



Verkaufsprospekt:

BaFin-ID und Bezeichnung „Prospectus“,

5.



Jahresbericht:

BaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report“,

6.



Halbjahresbericht:

BaFin-ID und Bezeichnung „Half-yearly Report“,

7.



wesentliche Anlegerinformationen:

BaFin-ID und Bezeichnung „Key Investor Information“,

8.



zusätzliche Dokumente, die der Anzeige gemäß Teil B Nummer 3 des Anzeigeschreibens nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates beizufügen sind:

BaFin-ID und eine den Inhalt kennzeichnende Bezeichnung,

9.



Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:

BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige“.Die äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei sind wie folgt zu bezeichnen:

„P312KAGB_“ + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip“.

(2) Für die Anzeige nach § 331 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen:

1.



Anzeigeschreiben:

BaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter“,

2.



Anlagebedingungen einerseits oder andererseits Satzung oder Gesellschaftsvertrag:

BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Conditions for Investment“ einerseits oder andererseits „Articles of Association“,

3.



Jahresbericht:

BaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report“,

4.



Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:

BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige“.Die äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei sind wie folgt zu bezeichnen:

„P331KAGB_“ + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip“.

(3) Eine gemäß § 2 Absatz 3 beizufügende Vollmacht ist wie folgt zu bezeichnen:

BaFin-ID und Bezeichnung „Vollmacht“.

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— Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eakav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
