---
title: "§ 2 EAKAV — Einzelanzeigen und Möglichkeit der Zusammenfassung von Anzeigen; Vollmacht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eakav/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eakav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
---

# § 2 EAKAV — Einzelanzeigen und Möglichkeit der Zusammenfassung von Anzeigen; Vollmacht

(1) Die Anzeigen nach § 312 Absatz 1 und § 331 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind für jedes Investmentvermögen einzeln vorzunehmen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Anzeige für mehrere Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion durch ein einziges Anzeigeschreiben erfolgen.

(3) Wird die Anzeige durch eine bevollmächtigte Person vorgenommen, ist der Anzeige eine gültige Vollmacht beizufügen.

---

— Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eakav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
