---
title: "§ 5 EAG-BehandV — Anforderungen an die Behandlung von radioaktiven Bauteilen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eag-behandv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eag-behandv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
---

# § 5 EAG-BehandV — Anforderungen an die Behandlung von radioaktiven Bauteilen

(1) Bauteile aus Konsumgütern, die radioaktive Stoffe enthalten und

1.



die unter einer Genehmigung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes hergestellt oder nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes verbracht wurden und

2.



für die kein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und entsprechend § 43 des Strahlenschutzgesetzes erforderlich ist,dürfen ohne weitere selektive Behandlung gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beseitigt oder verwertet werden.

(2) Bauteile nach Absatz 1, für die ein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und nach § 43 des Strahlenschutzgesetzes gefordert ist, sind vom Letztverbraucher nach § 44 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes an die in der Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes angegebene Stelle zurückzugeben.

(3) Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind nach Maßgabe des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu entsorgen.

---

— Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eag-behandv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
