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title: "§ 27 DWG — Amtszeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dwg/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 27 DWG — Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Gremien beträgt fünf Jahre und beginnt jeweils mit ihrem ersten Zusammentritt.

(2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Gremien die Geschäfte weiter, bis die entsprechenden neugebildeten Gremien zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammentreten.

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— Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
