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title: "§ 12 DWDG — Übergang von Rechten und Pflichten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dwdg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dwdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 12 DWDG — Übergang von Rechten und Pflichten

(1) Bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen gemäß § 3 gelten die bestehenden Verwaltungsvereinbarungen fort.

(2) Bis zur Annahme und Genehmigung der Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirates gemäß § 9 Abs. 3 gilt die bestehende Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirates nach § 6 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 97-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 69 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278). Desgleichen ist bis zur Annahme und Genehmigung der Geschäftsordnung nach § 10 Abs. 2 die für den Verwaltungsbeirat gemäß § 5 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst beschlossene Geschäftsordnung sinngemäß auf den Bund-Länder-Beirat anzuwenden.

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— Gesetz über den Deutschen Wetterdienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dwdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
