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title: "§ 11 DWDG — Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dwdg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dwdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 11 DWDG — Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Heimat und der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten für die Beamten beim Deutschen Wetterdienst erlassen, soweit dies auf Grund der Eigenart des Deutschen Wetterdienstes oder seiner Stellung im Wettbewerb erforderlich ist.

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— Gesetz über den Deutschen Wetterdienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dwdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
