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title: "§ 10 DuPMedAusbV — Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dupmedausbv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dupmedausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 10 DuPMedAusbV — Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“

(1) Im Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.



Print- und Digitalmedienprodukte zu konzipieren und nach Kundenvorgaben zu gestalten,

2.



Bilder, Fonts und Grafiken aufzubereiten und

3.



Produktionsdaten ausgabespezifisch zu erstellen.

(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 7 Stunden.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dupmedausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
