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title: "§ 2 DtFrJWVorRV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dtfrjwvorrv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dtfrjwvorrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 2 DtFrJWVorRV

Unbeschadet der in dem Abkommen vom 22. Juni 1973 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten sind die Bediensteten des Deutsch-Französischen Jugendwerks sowie die mit ihnen in gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, die nicht Deutsche sind, von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit.

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— Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an das Deutsch-Französische Jugendwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dtfrjwvorrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
