Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG
- Ausfertigungsdatum:
- 07.06.2019
- Fundstelle:
- BGBl I 2019, 886
- Stand:
- 20210430212501
Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), von denen § 3 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist und § 3 Absatz 2 Satz 4 durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG an:
Befugnisse von Dienstbehörden
(1) Die Befugnisse einer Dienstbehörde unmittelbar unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG nimmt der Betrieb Civil Servants Services wahr.
(2) Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Betriebs Civil Servants Services nimmt die Abteilung Sovereign Civil Servants Services wahr.
Befugnisse von Dienstvorgesetzten
(1) Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unmittelbar unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG nimmt die Leitung des Betriebs Civil Servants Services wahr.
(2) Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb der Leitung des Betriebs Civil Servants Services nimmt die Leitung der Abteilung Sovereign Civil Servants Services wahr.
Ernennungs- und Entlassungsbefugnisse
(1) Die Befugnis, bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A zu ernennen und zu entlassen, wird auf die Leitung der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 2. November 2016 (BGBl. I S. 2495) außer Kraft.
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