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title: "§ 5 DSLBUmwG — Aufsichtsrat"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dslbumwg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dslbumwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 5 DSLBUmwG — Aufsichtsrat

(1) Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft sind die Mitglieder des Verwaltungsrats der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank. Ihre Amtszeit endet mit der Wahl des Aufsichtsrats durch die nach § 6 einzuberufende Hauptversammlung.

(2) Die §§ 95 bis 104 mit Ausnahme des § 103 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 des Aktiengesetzes sowie § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 finden auf den ersten Aufsichtsrat keine Anwendung.

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— Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dslbumwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
