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title: "§ 23 DruckLV — Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/drucklv/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/drucklv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 23 DruckLV — Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz

Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 21 Abs. 4 einen Arbeitnehmer in Druckluft beschäftigt oder,

2.



entgegen § 21 Abs. 5 Pausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt.

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— Verordnung über Arbeiten in Druckluft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/drucklv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
