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title: "§ 19 DruckLV — Nachweise"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/drucklv/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/drucklv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 19 DruckLV — Nachweise

Der Arbeitgeber hat auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten

1.



ein Verzeichnis der auf der Arbeitsstelle eingesetzten Personen-, Material- und kombinierten Schleusen, Schachtrohre und Krankendruckluftkammern unter Angabe der bisherigen Einsätze und die sich hierauf beziehenden Prüfbescheinigungen nach den §§ 7 und 17 Abs. 3,

2.



die Vorsorgekartei nach § 4 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für die auf der Arbeitsstelle in Druckluft Beschäftigten und

3.



ein Verzeichnis der nach § 18 bestellten Fachkräfte unter Angabe von Name und Anschrift.

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— Verordnung über Arbeiten in Druckluft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/drucklv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
