---
title: "§ 10 DruckerAusbV — Prüfung der Zusatzqualifikation"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/druckerausbv_2011/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/druckerausbv_2011/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
---

# § 10 DruckerAusbV — Prüfung der Zusatzqualifikation

(1) Die Zusatzqualifikation wird im Rahmen der Abschluss- oder Gesellenprüfung gesondert geprüft, wenn die in der Anlage Abschnitt B Nummer 2 enthaltenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend vermittelt worden sind.

(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation gilt § 7 Absatz 4 entsprechend.

(3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(4) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung der Zusatzqualifikation ist eine gesonderte Bescheinigung zu erteilen.

---

— Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/druckerausbv_2011/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
