---
title: "Anlage 2 DrogistAusbV — (zu § 3)  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Drogist/Drogistin  - Zeitliche Gliederung -"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/drogistausbv/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/drogistausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
---

# Anlage 2 DrogistAusbV — (zu § 3)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Drogist/Drogistin

- Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1992, 1213 - 1215)



































1. Ausbildungsjahr

1)



In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen





1 aStellung der Drogerie in der Gesamtwirtschaft,

1 bStellung des Ausbildungsbetriebes am Markt,

1 eArbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

4 bBeratung und Verkauf,

4 fSortimentsstruktur,

7 cWaren zur diätetischen Ernährung,

8 bMittel zur Sonnenkosmetik,

8 cHerrenkosmetik und Pflegeprodukte,

8 eParfümerieartikel,

8 fArtikel zur Hygiene,

9 bHandel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln,

9 dsonstige wichtige Rechtsvorschriften





und wahlweise aus der Berufsbildposition 10 Foto





10 cKameras und Wiedergabegeräte





oder aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz





11 cPflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel





zu vermitteln.

2)



In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen





3 aWarenannahme,

3 bWarenlagerung,





und wahlweise aus der Berufsfeldposition 10 Foto





10 aFilme, Bilder,

10 bAllgemeines Fotozubehör,





oder aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz





11 aChemikalien,

11 bchemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung





zu vermitteln.

3)



In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen





1 cOrganisation des Ausbildungsbetriebs,

1 dBerufsbildung,

1 eArbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

4 aVerkaufsvorbereitung,

8 apräparative und dekorative Kosmetik,

8 dMittel zur Körperpflege





zu vermitteln.





























2. Ausbildungsjahr

1)



In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen





5Personalwesen,

9 cHandel mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen,





und aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz





11 dMittel zur Schädlingsbekämpfung





zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen





1 eArbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

4 bBeratung und Verkauf,

4 fSortimentsstruktur,

8 bMittel zur Sonnenkosmetik,

8 cHerrenkosmetik und Pflegeprodukte,

8 eParfümerieartikel,

8 fArtikel zur Hygiene,

9 bHandel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln,





und wahlweise aus der Berufsfeldposition 10 Foto





10 aFilme, Bilder,

10 bAllgemeines Fotozubehör,

10 cKameras und Wiedergabegeräte





oder aus der Berufsfeldposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz





11 bchemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung,

11 cPflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel





fortzuführen.

2)



In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition





4 dVerkaufsabrechnung,





zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen





8 dMittel zur Körperpflege,

9 dsonstige wichtige Rechtsvorschriften





fortzuführen.

3)



In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen





2 aEinkaufsplanung,

2 bEinkaufsabwicklung,

3 cBestandsüberwachung,

4 cBerücksichtigung von Verbraucherwünschen und -bedürfnissen,

7 aMittel zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit,

7 bArzneipflanzen, tierische Drogen und chemische Substanzen,

9 aHandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln,





zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen





7 cWaren zur diätetischen Ernährung,

8 apräparative und dekorative Kosmetik





fortzuführen.





























3. Ausbildungsjahr

1)



In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition





6Rechnungswesen





zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen





1 eArbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

3 cBestandsüberwachung,

5Personalwesen,

8 bMittel zur Sonnenkosmetik,

8 cHerrenkosmetik und Pflegeprodukte,

8 eParfümerieartikel,

8 fArtikel zur Hygiene,

9 cHandel mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen,





und wahlweise aus der Berufsbildposition 10 Foto





10 aFilme, Bilder,

10 bAllgemeines Fotozubehör,





oder aus der Berufsbildposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz





11 bchemisch-technische Waren zur Sachwerterhaltung,

11 cPflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmittel





fortzuführen.

2)



In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen





4 cBerücksichtigung von Verbraucherwünschen und -bedürfnissen,

4 fSortimentsstruktur,

8 dMittel zur Körperpflege,





und wahlweise aus der Berufsbildposition 10 Foto





10 cKameras und Wiedergabegeräte





oder aus der Berufsbildposition 11 chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz





11 dMittel zur Schädlingsbekämpfung





fortzuführen.

3)



In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen





1 fWarenwirtschaft, Informations- und Kommunikationstechniken,

4 eWerbung und Verkaufsförderung





zu vermitteln und die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen





2 aEinkaufsplanung,

4 bBeratung und Verkauf,

4 dVerkaufsabrechnung,

7 aMittel zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit,

7 bArzneipflanzen, tierische Drogen und chemische Substanzen,

8 apräparative und dekorative Kosmetik,

9 aHandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln,

9 bHandel mit Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln





fortzusetzen.

---

— Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/drogistausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
