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title: "§ 14 DrittelbG — Verweisungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/drittelbg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/drittelbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 14 DrittelbG — Verweisungen

Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen wird, die durch Artikel 6 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

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— Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/drittelbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
