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title: "§ 56 DRiG — Einleitung der Beteiligung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/drig/56"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/drig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 56 DRiG — Einleitung der Beteiligung

(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. Dem Antrag sind die Bewerbungsunterlagen und die Personal- und Befähigungsnachweise beizufügen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers oder Richters vorgelegt werden.

(2) Auf Ersuchen eines Mitglieds eines Richterwahlausschusses hat die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme zu beantragen.

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— Deutsches Richtergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/drig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
