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title: "§ 13 DRiG — Verwendung eines Richters auf Probe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/drig/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/drig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 13 DRiG — Verwendung eines Richters auf Probe

Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden.

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— Deutsches Richtergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/drig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
