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title: "§ 104 DRiG — Verweisung auf aufgehobene Vorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/drig/104"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/drig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 104 DRiG — Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.

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— Deutsches Richtergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/drig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
