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title: "§ 11 DPMAVwKostV — Kostenansatz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dpmavwkostv_2006/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dpmavwkostv_2006/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 11 DPMAVwKostV — Kostenansatz

(1) Die Kosten werden beim Deutschen Patent- und Markenamt angesetzt, auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.

(2) Die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10. Die Anordnung nach § 9 Abs. 1, dass Kosten nicht erhoben werden, kann in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken- und Designsachen auch im Aufsichtsweg erlassen werden, solange nicht das Bundespatentgericht entschieden hat.

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— Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dpmavwkostv_2006/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
