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title: "§ 8 DPMAV — Behandlung von Eingängen, Empfangsbestätigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dpmav_2004/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dpmav_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 8 DPMAV — Behandlung von Eingängen, Empfangsbestätigung

(1) In den Akten wird der Tag des Eingangs vermerkt.

(2) Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbestätigung, die das angemeldete Schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.

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— Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dpmav_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
