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title: "§ 24 DPMAV — Verfahrenskostenhilfe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dpmav_2004/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dpmav_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 24 DPMAV — Verfahrenskostenhilfe

(1) Über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach § 135 des Patentgesetzes entscheidet nach dessen § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 die Patentabteilung.

(2) Über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 135 des Patentgesetzes, nach § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 135 des Patentgesetzes sowie nach § 24 des Designgesetzes entscheidet die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die für die Bearbeitung der Sache zuständig ist oder, sofern das Schutzrecht bereits eingetragen ist, zuletzt zuständig war, sofern nicht durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.

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— Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dpmav_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
