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title: "§ 17 DPMAV — Sonstige Erfordernisse für Anträge und Eingaben"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dpmav_2004/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dpmav_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 17 DPMAV — Sonstige Erfordernisse für Anträge und Eingaben

(1) Nach Mitteilung des Aktenzeichens ist dieses auf allen Anträgen und Eingaben anzugeben. Auf allen Bestandteilen einer an das Deutsche Patent- und Markenamt gerichteten Sendung ist anzugeben, zu welchem Antrag oder zu welcher Eingabe sie gehören.

(2) In mehrseitigen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind allen Schriftstücken Abschriften für die übrigen Beteiligten beizufügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, steht es im Ermessen des Deutschen Patent- und Markenamts, ob es die erforderliche Zahl von Abschriften auf Kosten dieses Beteiligten anfertigt oder dazu auffordert, Abschriften nachzureichen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Patent-, Gebrauchsmuster- und Topografieverfahren; das Deutsche Patent- und Markenamt kann in diesen Fällen die Beteiligten jedoch auffordern, Abschriften nachzureichen.

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— Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dpmav_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
