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title: "§ 16 DPMAV — Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dpmav_2004/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dpmav_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 16 DPMAV — Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten

Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu. Die Kennnummern sollen in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden, sofern dies vorgesehen ist.

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— Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dpmav_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
