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title: "§ 1 DPMAV — Leitung, Aufsicht, Übertragung von Verordnungsermächtigungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dpmav_2004/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dpmav_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 1 DPMAV — Leitung, Aufsicht, Übertragung von Verordnungsermächtigungen

(1) Der Präsident oder die Präsidentin leitet und beaufsichtigt den gesamten Geschäftsbetrieb des Deutschen Patent- und Markenamts und wirkt auf die gleichmäßige Behandlung der Geschäfte und auf die Beachtung gleicher Grundsätze hin.

(2) Die Ermächtigungen in § 27 Abs. 5, § 29 Abs. 3, § 34 Abs. 6 und 8 sowie in § 63 Abs. 4 des Patentgesetzes, in § 4 Abs. 4 und 7 sowie § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 3 Abs. 3 sowie in § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 65 Absatz 1 Nummer 2 bis 13 sowie § 138 Absatz 1 des Markengesetzes in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung, in § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 9 und Absatz 2 des Designgesetzes werden auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

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— Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dpmav_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
