---
title: "I. DPMAhnwDAnO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dpmahnwdano/i"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dpmahnwdano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
---

# I. DPMAhnwDAnO

Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren naturwissenschaftlichen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt übertragen.

---

— Anordnung über die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren naturwissenschaftlichen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dpmahnwdano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
