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title: "§ 3 DPAGBefugAnO — Ernennungs- und Entlassungsbefugnis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dpagbefugano_2016/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dpagbefugano_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 3 DPAGBefugAnO — Ernennungs- und Entlassungsbefugnis

(1) Das Bundesministerium der Finanzen überträgt seine Befugnis zur Ernennung und Entlassung der bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A

1.



in den Laufbahnen des höheren Dienstes auf den Vorstand der Deutschen Post AG und

2.



im Übrigen auf die in § 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.

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— Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dpagbefugano_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
