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title: "§ 2 DPAGÜbertrAnO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dpag_bertrano_2016/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dpag_bertrano_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 2 DPAGÜbertrAnO

Der Service Niederlassung Post & Paket in Darmstadt wird die Befugnis übertragen, von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, soweit die Überzahlung im Einzelfall den Betrag von ursprünglich 5 000 Euro nicht übersteigt.

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— Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Post AG

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dpag_bertrano_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
