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title: "§ 1 DokErstÜbV — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dokerst_bv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dokerst_bv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 1 DokErstÜbV — Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf

1.



die Erstellung elektronischer Dokumente durch Strafverfolgungsbehörden und Gerichte;

2.



die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen aktenführenden Strafverfolgungsbehörden und Gerichten sowie diesen Stellen untereinander;

3.



die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen nichtaktenführenden Strafverfolgungsbehörden und aktenführenden Strafverfolgungsbehörden und Gerichten;

4.



Ermittlungsvorgänge, die als Verhandlungen im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung zu übersenden sind.

(2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Erstellung und Übermittlung elektronischer Dokumente

1.



durch Behörden und Gerichte im Bußgeldverfahren (§ 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten);

2.



durch Behörden und Gerichte in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz (§ 120 Absatz 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes).

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— Verordnung über die Standards für die Erstellung elektronischer Dokumente und für deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dokerst_bv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
