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title: "§ 9 DNG — Hochwertige Datensätze"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dng/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dng/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 9 DNG — Hochwertige Datensätze

Öffentliche Stellen und Unternehmen der Daseinsvorsorge müssen die Nutzung hochwertiger Datensätze in maschinenlesbarem Format über geeignete Anwendungsprogrammierschnittstellen und, falls technisch erforderlich, als Massen-Download ermöglichen.

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— Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dng/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
