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title: "§ 53 DMBilG — Wirtschaftsjahre 1990 und steuerliche Schlußbilanz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dmbilg/53"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dmbilg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 53 DMBilG — Wirtschaftsjahre 1990 und steuerliche
Schlußbilanz

Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind Wirtschaftsjahre im Kalenderjahr 1990 die Zeiträume vom 1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. In der steuerlichen Schlußbilanz zum 31. Dezember können Rückstellungen nach § 5 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes nicht und Pensionsrückstellungen nur unter den Voraussetzungen des § 54 gebildet werden.

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— Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dmbilg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
