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title: "§ 43c DMBilG — Fälligkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dmbilg/43c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dmbilg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 43c DMBilG — Fälligkeit

Eingehende Zins- und Tilgungsbeträge nach § 43a sind innerhalb von sechs Wochen vom Eingang der Zahlung an gerechnet an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung zu zahlen. Abführungen nach § 43b sind innerhalb von sechs Wochen vom Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses an gerechnet, in dem die Berichtigung vorgenommen wird, zu leisten.

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— Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dmbilg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
