---
title: "§ 2 DMBilG — Inventar"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dmbilg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dmbilg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
---

# § 2 DMBilG — Inventar

Auf das Inventar zum 1. Juli 1990 ist § 240 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. In das Inventar sind auch solche Vermögensgegenstände aufzunehmen, die dem Unternehmen nach dem 30. Juni 1990 innerhalb der Aufstellungsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 für die Eröffnungsbilanz aus ehemals volkseigenem Vermögen unentgeltlich übertragen werden.

---

— Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dmbilg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
