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title: "§ 5 DMBeEndG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dmbeendg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dmbeendg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 5 DMBeEndG

Die für die Verfolgung einer Straftat auf dem Gebiet der Geldfälschung geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten entsprechend für die Verfolgung einer Straftat nach § 4 in Verbindung mit einer dort genannten Vorschrift des Strafgesetzbuches. Die für die Verfolgung einer Geldfälschung nach § 146 des Strafgesetzbuches geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten entsprechend für die Verfolgung einer Straftat nach § 4 in Verbindung mit § 146 des Strafgesetzbuches.

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— Gesetz über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dmbeendg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
