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title: "§ 3 DJStiftSa — Gemeinnützigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/djstiftsa/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/djstiftsa/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 3 DJStiftSa — Gemeinnützigkeit

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die unter § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Begünstigungen erfolgen, die dem Stiftungszweck fremd sind.

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— Satzung der "Stiftung Demokratische Jugend" (Anlage zur Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend"

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/djstiftsa/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
