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title: "§ 32c DirektZahlDurchfV — Flächen mit Silphium perfoliatum (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/direktzahldurchfv/32c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/direktzahldurchfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 32c DirektZahlDurchfV — Flächen mit Silphium perfoliatum (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

Auf einer Fläche mit Silphium perfoliatum, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen wird, ist

1.



der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen im ersten Jahr, in dem die Art angelegt wird, und

2.



der Einsatz mineralischer Düngemittelverboten.

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— Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/direktzahldurchfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
