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title: "§ 24a DirektZahlDurchfV — Pflicht zur Umwandlung in Dauergrünland"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/direktzahldurchfv/24a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/direktzahldurchfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 24a DirektZahlDurchfV — Pflicht zur Umwandlung in Dauergrünland

(1) Ein Betriebsinhaber, der über Flächen verfügt, auf denen Dauergrünland für andere Nutzungen umgewandelt worden ist, ist

1.



soweit ein Fall des § 23 nicht vorliegt nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes,

2.



soweit ein Fall des § 23 vorliegt nach Bekanntmachung nach § 23 Absatz 2 Satz 2nach Maßgabe der Vorschriften dieses Unterabschnitts verpflichtet, Flächen wieder in Dauergrünland umzuwandeln oder Flächen als Dauergrünland anzulegen.

(2) Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 2 und Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittelbar anzuwenden ist, sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden.

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— Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/direktzahldurchfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
