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title: "§ 16a DirektZahlDurchfV — Zuweisung von Zahlungsansprüchen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/direktzahldurchfv/16a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/direktzahldurchfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 16a DirektZahlDurchfV — Zuweisung von Zahlungsansprüchen

(1) § 11 gilt entsprechend für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.

(2) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Sinne des Artikels 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt für einen Betriebsinhaber nicht mehr als einmal.

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— Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/direktzahldurchfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
