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title: "§ 27 DirektZahlDurchfG — Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/direktzahldurchfg/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/direktzahldurchfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 27 DirektZahlDurchfG — Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

In Rechtsverordnungen auf Grund der in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften oder auf Grund dieses Gesetzes kann als für die Durchführung zuständige Stelle die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestimmt werden.

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— Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/direktzahldurchfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
