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title: "§ 11 DirektZahlDurchfG — Erstzuweisung der Zahlungsansprüche"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/direktzahldurchfg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/direktzahldurchfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 11 DirektZahlDurchfG — Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

Zahlungsansprüche werden Betriebsinhabern auch zugewiesen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in den dort in Buchstabe a Unterbuchstabe i im zweiten Anstrich und in den Buchstaben b und c genannten Fällen.

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— Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/direktzahldurchfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
