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title: "§ 7 DiPAV — Anforderungen an Interoperabilität"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dipav/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dipav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 7 DiPAV — Anforderungen an Interoperabilität

Als interoperable Formate nach § 6 Absatz 1 gelten offene, international anerkannte Standards und vom Hersteller der digitalen Pflegeanwendung bereitgestellte Profile über offene, international anerkannte Standards. Der Hersteller muss von ihm bereitgestellte Profile nach Satz 1 zur freien Nutzung in einem anerkannten Verzeichnis veröffentlichen. Sobald Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte nach § 355 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen worden sind, kann der Hersteller auch diese verwenden.

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— Verordnung zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dipav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
