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title: "§ 30 DiPAV — Einigung über den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dipav/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dipav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 30 DiPAV — Einigung über den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle

Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die in § 134 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die in § 78a Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Verbände gemeinsam einigen.

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— Verordnung zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dipav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
