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title: "§ 21 DiPAV — Gebühren für Entscheidungen über die Aufnahme digitaler Pflegeanwendungen in das Verzeichnis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dipav/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dipav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 21 DiPAV — Gebühren für Entscheidungen über die Aufnahme digitaler Pflegeanwendungen in das Verzeichnis

Die Gebühr beträgt für die Entscheidung nach § 78a Absatz 5 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch über einen Antrag des Herstellers zur Aufnahme in das Verzeichnis mindestens 3 000 und höchstens 9 900 Euro.

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— Verordnung zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dipav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
