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title: "§ 7 DIMRG — Vorstand"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dimrg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dimrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 7 DIMRG — Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitz und einer Stellvertretung. Das Kuratorium bestellt die Vorstandsmitglieder auf Grundlage öffentlicher Ausschreibungen für die Dauer der Zeitperiode gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2.

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— Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dimrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
