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title: "§ 7 DigiManKflAusbV — Inhalt von Teil 1"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/digimankflausbv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/digimankflausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 7 DigiManKflAusbV — Inhalt von Teil 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.



die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 sowie

2.



den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/digimankflausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
