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title: "§ 15 DiGAV — Wissenschaftliches Evaluationskonzept"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/digav/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/digav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 15 DiGAV — Wissenschaftliches Evaluationskonzept

Der Hersteller legt im Rahmen eines Antrags nach § 139e Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards erstelltes Evaluationskonzept vor, das die Ergebnisse der Datenauswertung nach § 14 angemessen berücksichtigt. Das in dem Evaluationskonzept dargelegte Vorgehen muss geeignet sein, die Nachweise nach den §§ 10 bis 12 zu erbringen.

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— Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/digav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
