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title: "§ 14 DiGAV — Begründung der Versorgungsverbesserung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/digav/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/digav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# § 14 DiGAV — Begründung der Versorgungsverbesserung

Für einen Antrag nach § 139e Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat der Hersteller zur plausiblen Begründung, dass im Rahmen einer Erprobung ein positiver Versorgungseffekt nachgewiesen werden kann, mindestens die Ergebnisse einer systematischen Datenauswertung zur Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung vorzulegen.

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— Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/digav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
