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title: "Art 9 DienstRÄndG 5 — Änderung der Dienstgradbezeichnung früherer Berufssoldaten, die als Hauptfeldwebel in den Ruhestand getreten sind oder entlassen wurden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/dienstr_ndg_5/art-9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/dienstr_ndg_5/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:39+00:00"
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# Art 9 DienstRÄndG 5 — Änderung der Dienstgradbezeichnung früherer Berufssoldaten,
die als Hauptfeldwebel in den Ruhestand getreten sind oder
entlassen wurden

(1) Ein früherer Berufssoldat, der vor dem 1. Januar 1983 mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann in den Ruhestand getreten ist oder in den Ruhestand versetzt worden ist, darf abweichend von § 44 Abs. 7 des Soldatengesetzes den Dienstgrad

a)



Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat, oder

b)



Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage erhalten hat.

(2) Einem vor dem 1. Januar 1983 mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/ Hauptbootsmann entlassenen Berufssoldaten kann der Bundesminister der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, abweichend von § 49 Abs. 5 des Soldatengesetzes den Dienstgrad

a)



Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat, oder

b)



Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage erhalten hat. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

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— Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/dienstr_ndg_5/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
