DiätenGÄndG

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

Ausfertigungsdatum:
22.06.1972
Fundstelle:
BGBl I 1972, 993
Stand:
20260506174901
§ 1

-

§ 2

§ 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.

§ 3

-

Schlußformel

Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.